Rechtliche Informationen

AGB

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(4) Für von diesen AGB abweichende, individuelle Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, Schriftform erforderlich.
(5) Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der Betonwerk Oschatz GmbH.

§ 2 Vertragsschluss

(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Mündliche Beratungen oder Zusagen von uns oder unseren Mitarbeitern, die vor Abschluss dieses Vertrages abgegeben wurden, sind rechtlich unverbindlich sofern ihre Verbindlichkeit nicht schriftlich vereinbart wurde.
(2)
a)
Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer ist an die Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Wochen gebunden. Übermittlungsfehler, insbesondere bei telefonischer oder mündlicher Übermittlung gehen zu Lasten des Bestellers.
b)
Der Vertrag kommt zustande durch die von uns innerhalb dieser Frist vorgenommene Auftragsbestätigung oder einer unmittelbar auf die Bestellung vorgenommenen Lieferung. Auftragsbestätigungen mittels web-basierender Art und/oder Telefax genügen der Schriftform.
c)
Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen und Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Wir sind berechtigt, mit der Auftragsbestätigung eventuelle, dem Käufer zumutbare Abweichungen von der Bestellung mitzuteilen. Diese Abweichungen sind für beide Teile verbindlich, falls der Käufer nicht innerhalb von zwölf Tagen nach der Absendung der Auftragsbestätigung deren Inhalt schriftlich widerspricht. Im Falle eines solchen Widerspruches sind wir berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwölf Tagen durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Angaben von uns oder unseren Mitarbeitern zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraus-setzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Insoweit gilt Absatz 2.
(4) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sonstige von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferung und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, wir hätten die Verzögerung zu vertreten.
(3)

a) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht.

b) In den vorgenannten Fällen sind wir ferner unbeschadet des § 8 dieser AGB- zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.

c) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ankündigung des Rücktrittsrechtes mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung und Fristsetzung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 12 dieser AGB beschränkt.
(6) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Abnahmeverzug

(1) Lieferungen und Nachlieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht ab hier auf den Käufer über. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab Werk, bei vereinbarter Lieferung „frei Baustelle“, spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über; beim Versendungskauf jedoch bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Das Abladen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Sache des Käufers.

§ 5 Nachlieferungsfrist und Verzugsschaden

(1) Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt, es sei denn, die Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 liegen vor. Nach Ab-lauf dieser Nachlieferfrist ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er diesen bei Setzung der Nachfrist angedroht hat. Fehlt eine derartige Erklärung bei der Setzung der Nachfrist, sind wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn sich der Käufer auf Anfrage hin innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
(2) Fixgeschäfte werden keine getätigt.
(3) Für vom Käufer behauptete Schäden im Falle einer Lieferverzögerung, zu denen auch Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB gehören, haften wir nur, wenn der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verstoß gegen rechtsverbindliche Zusicherungen sowie bei arglistigem Verhalten und grobem Verschulden. Im Übrigen sind Ersatzansprüche bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens; es sei denn, wir sind bei der Bestellung auf die Möglichkeit eines darüber hinaus gehenden Schadens hingewiesen worden.

§ 6 Abnahmeverpflichtung

1) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Falls der Käufer die Ware nicht abnimmt, die Abnahmeverweigerung bereits vor der Auslieferung angekündigt hat oder ausgelieferte Ware unberechtigt zurückschickt oder wir gemäß § 8 zur Nichtlieferung berechtigt sind, haben wir das Recht, den Käufer mit einer Frist von 12 Tagen zur Vertragserfüllung aufzufordern.
2) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonstiger sachwidriger Abnahme schuldet der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, Ersatz der daraus resultierenden Schäden (u.a. Kosten für Lagerung, Versicherung, sonstiger Schutzmaßnahmen). Dies scheidet nur dann aus, wenn die Betonwerk Oschatz GmbH die Gründe hierfür zu vertreten hat. Der Käufer ist berechtigt, einen tatsächlich entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)
a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab dem von uns bestimmten Werk bzw. Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
b) Preise „ab Werk“ verstehen sich ab Werk der Betonwerk Oschatz GmbH in Oschatz
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk bzw. Lager und die Kosten einer von uns auf Wunsch des Käufers abgeschlossenen Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen entsprechend den Angaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme der Ware.
Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch ausdrücklich anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Käufers unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir dazu berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 8 Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug sind wir gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen.
(2) Bei Zahlungsverzug durch Überschreitung des Zahlungszieles stehen uns folgende weiteren Rechte zu:
a) Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen zu verweigern. Lieferfristen für laufende, noch nicht erfüllte Verträge werden, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf, rückwirkend um die Zeit ab Zahlungsverzug bis zur vollständigen Zahlung unterbrochen.
b) Wir sind berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungszieles sofortige Bezahlung vor Lieferung der Waren zu verlangen.
c) Wir können die in § 9 vereinbarten Rechte (Eigentumsvorbehaltssicherung) ausüben und/oder von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
(3) Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (zum Beispiel anderweitige Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsaufgabe).
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die bei uns anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen. Außerdem hat der Käufer für sämtliche Kosten aufzukommen, die uns durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes einschließlich eines Korrespondenzanwaltes entstehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht beste-hen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Mängeluntersuchung

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und eventuelle Mängel – wozu auch die Lieferung einer von der Bestellung abweichenden Ware gehört – mitzuteilen.
Bei versteckten Mängeln hat die Anzeige unverzüglich, ab dem Zeitpunkt der Entdeckung zu erfolgen.
Erfolgt die Anzeige von Mängeln nicht unverzüglich, sind Beanstandungen – auch über den Rückgriff des § 478 BGB – ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die gelieferte Ware vom Käufer verändert worden ist.

§ 11 Gewährleistung und Sachmängel

(1)
a)
Mängel sind unverzüglich schriftlich anzugeben. Der Käufer darf den Zustand der behaupteten Mängel bis zu einer Prüfung an Ort und Stelle durch die Betonwerk Oschatz GmbH nicht ohne unsere Zustimmung verändern oder beseitigen. Andernfalls gilt die Ware als „ohne Beanstandung“ abgenommen.
b)
Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Maße oder Gewichte gelten nicht als Mangel.
Insbesondere in Betonteilen vorhandene nicht immer vermeidbare kleinere Risse, sowie kleine Einschlüsse oder Luftporen stellen keinen Mangel dar. Kleinere Beschädigungen von Betonfertigteilen, die bei der Verladung, dem Transport oder beim Auflegen entstehen, sind ebenfalls kein Grund zur Mangelrüge und sind bauseits zu beseitigen.
c)
Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen von unseren Lieferanten oder Dritten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
(2) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächen-risse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die maßgeblichen DIN-Normen erfüllt werden. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon stellen keinen Mangel dar, sofern sich die Sache für die nach dem Vertrag voraus-gesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
(3) Wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass er seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB nachgekommen ist, haben wir bei berechtigten Beanstandungen das Recht, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wir sind zur Nacherfüllung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rückgabe des mangelhaften Kaufgegenstandes befugt. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind verwirkt, wenn dieser uns im Falle einer Rüge die Ware trotz ausdrücklichen Verlangens nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zur Verfügung stellt. Wenn die Nacherfüllung scheitert, ist der Käu-fer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis zu mindern; jedoch nur auf die beanstandete Ware beschränkt.
(4) Ist eine Überprüfung der bemängelten Ware durch uns erforderlich, so hat der Käufer uns hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er ist verpflichtet, die Ware entweder zu Prüfungs-zwecke zu übergeben, oder bei deren Einbau zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen.
(5) Wenn wir Ersatz liefern, hat uns der Käufer die mangelhafte Ware gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Grün-den nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolgslos war oder, beispielsweise auf-grund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen uns gehemmt.
(7) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(8) Sachmängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung des Kaufgegenstandes oder Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Folgende weitere Tatbestände führen zum Ausschluss von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen:
– nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes
– unsachgemäße Montage bzw. unsachgemäßer Einbau
– Nichtbeachtung der Hinweise im Hinblick auf Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung
– eigenmächtige bauliche Veränderung
– Einwirkungen durch höhere Gewalt
(9) Wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, sind wir berechtigt, den Käufer über die Haftung für den mangelhaften Kaufgegenstand hinaus auf Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweisen. Für eine Nacharbeit durch uns als Verkäufer stattdessen bedarf es eines Einvernehmens. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB gehören nicht Unkosten, die dadurch entstehen, dass im Zuge des Ein- und Ausbaus andere Teile, die nicht zum Liefergegenstand gehören, ganz oder teilweise zerstört werden; es sei denn, uns ist schuldhaftes Verhalten im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachzuweisen.
(10) Im Falle unverhältnismäßiger Kosten für eine Nachbesserung sind wir berechtigt, die Nacherfüllung oder die Art der Nacherfüllung sowie den hieraus sich ergebenden Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
(11) Erhöhen sich Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten dadurch, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, gehen die dadurch entstandenen Erhöhungen oder Aufwendungen nicht zu unseren Lasten.
(12) Bei berechtigten Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln und den hierfür erforderlichen Nach-besserungskosten steht. Werden darüberhinausgehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt,
– sind wir berechtigt, die Nacherfüllung bis zur Zahlung der berechtigten Forderung zu verweigern;
– ist ein Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB ausgeschlossen.
(13) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(14) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Wenn eine Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer über die Rechte der §§ 437 Nr. 2 und 3 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem, Rechtsgrund, geltend machen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, oder, wenn wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben und uns arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit wir fahrlässig eine Hauptpflicht oder eine sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.

§ 13 Schutzrechte

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 13 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt wird, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AGB.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 13 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichts-stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Oschatz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

„Stand 02/2021“